Diese AGB für Personalbereitstellung der globe personal services GmbH sind integrierender Bestandteil sämtlicher Personalbereitstellungsgeschäfte, die mit der globe personal services GmbH abgeschlossen werden, auch ohne ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber.

1. globe personal services GmbH mit Sitz in 1220 Wien, Donau-City-Straße 7, Ebene 26, Top C ist auf der Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Ausübung der Gewerbe Überlassung von Arbeitskräften und Vermittlung von Arbeitskräften berechtigt.

2. Im Sinne des AÜG wird globe personal services GmbH (nachfolgend globe genannt) als „Überlasser“, der jeweilige Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) als „Beschäftiger“ und die überlassene Arbeitskraft als Arbeitnehmer (nachfolgend AN genannt) bezeichnet.

3. Sofern aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eines oder mehrerer Punkte dieser AGB unwirksam werden, bleiben alle anderen Punkte davon unberührt und weiter gültig. Unwirksam gewordene Punkte werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck nach den ersetzten am ehesten entsprechen.

4. globe prüft jeden AN im Rahmen seiner Möglichkeiten auf seine grundsätzliche fachliche und persönliche Eignung (Lebenslauf, Interviews, Zeugnisse, falls erforderlich Referenzüberprüfungen). Die Letztentscheidung für einen Mitarbeiter verbleibt ungeachtet davon beim AG. Vom AG geäußerte Sonderwünsche werden soweit möglich berücksichtigt, ohne dass jedoch ein Anspruch des AG auf Überlassung bestimmter Arbeitnehmer besteht.

5. Der AG hat bei Arbeitsantritt des AN die Qualifikation/Eignung des Arbeitsnehmers zu prüfen. Entspricht der AN nicht dem Anforderungsprofil des AG, hat dieser globe am folgenden Arbeitstag, jedenfalls innerhalb 24 Stunden ab Arbeitsbeginn, schriftlich und unter Nennung der Gründe darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Überprüfung und/oder die Mitteilung an globe, so verliert er jeglichen Anspruch aus Nichterfüllung, Verzug und Gewährleistung und besteht kein Anspruch auf Minderung oder Einbehaltung des vereinbarten Entgeltes.

6. Bei Geltendmachung mangelnder Eignung eines AN durch den AG, wird globe den betreffenden AN durch einen entsprechenden qualifizierten AN ersetzten. Für diesen gelten die Pkte. 4.-6. ebenfalls. Die Gewährleistungsverpflichtung von globe ist auf die Verbesserung durch Austausch des betreffenden Arbeitnehmers beschränkt und eine Preisminderung ausgeschlossen.

7. Der AN hat ausschließlich mit globe ein Dienstverhältnis. Will der AG ihm eine Vertrauensstellung einräumen oder ihm Zugang zu Geld oder Wertsachen verschaffen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit globe. Eine Haftung durch globe für daraus entstehende Schäden gilt als ausdrücklich ausgeschlossen. Alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Einzelheiten sind im Arbeitsvertrag zwischen globe und dem Arbeitnehmer geregelt.

8. Durch die Annahme eines Auftrags durch globe wird ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen globe und dem AG begründet. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem AG und dem AN wird dadurch ausdrücklich nicht gegründet.

9. Der überlassene Arbeitnehmer wird in den betrieblichen Prozess des Auftraggebers eingebunden und unterliegt somit - was die Arbeitsausführung anbelangt – dessen Weisungsrecht.

10. Die Normalarbeitszeit der von globe überlassenen Mitarbeiter beträgt 38,5 Stunden pro Woche. Ist die Arbeitszeit im Betrieb des AG kollektivvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung verkürzt, so gilt diese Regelung auch für globe-Arbeitskräfte. Zur Ermittlung, ob gemäß Stundennachweis Normal- oder Überstunden berechnet werden ist der für die Überlassung maßgebliche Kollektivvertrag, die im Betrieb des Auftraggebers gültige Arbeitszeitregelung und das Arbeitszeitgesetz heranzuziehen.

11. Der AG hat den AN vor Beginn des Arbeitseinsatzes über die möglichen arbeitsplatzspezifischen Gefahren, sowie über geeignete Maßnahmen zu deren Abwendung aufzuklären. Der AG hat auch sicherzustellen, dass alle am vereinbarten Einsatzort geltenden Arbeitsnehmerschutzvorschriften eingehalten werden und hinreichende Vorkehrungen zur Erste-Hilfe-Leistung getroffen sind.

12. Der AG hat sicherzustellen, dass alle arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere die im Beschäftigerbetrieb geltende höchstzulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird.

13. Für den Fall, dass der AG Arbeitnehmerschutzvorschriften oder die Fürsorgepflicht trotz Aufforderung zur Unterlassung verletzt, ist globe berechtigt, die Überlassung unverzüglich zu beenden.

14. Der Aufraggeber verpflichtet sich, globe jeden Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers unverzüglich mitzuteilen.


15. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, gem. § 9 AÜG untersagt ist.

16. globe haftet nicht für Schäden, verursacht durch dritte Personen (Mitarbeiter des AG eingeschlossen) die aufgrund von Handlungen oder Unterlassung des AN oder sonst wie im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung entstehen.

17. Nimmt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim AG nicht auf oder beendet er diese vorzeitig, aus welchem Grund immer, ohne von globe dazu angewiesen worden zu sein, haftet globe nicht für allfällige daraus entstehenden Schäden des Auftraggebers. In diesem Fall wird sich globe auf Wunsch des Aufraggebers um gleichwertigen Ersatz bemühen. globe steht jedoch nicht für den Erfolg ein.

18. Bei Beschäftigung eines AN, der dem AG im Zuge einer Personalsuche/-auswahl vorgestellt, oder dem AG von Globe im Wege einer Überlassung bekannt wurde, innerhalb von sechs Monaten ab Vorstellung bzw. und/oder Beendigung der Überlassung, wird ein Pauschale in Höhe von drei Vollzeit-Monats-Überlassungsentgelten zzgl. USt. fakturiert.

19. Bei Ausübung der Option <Aus Überlassung wird Übernahme> gilt für eine kostenfreie Übernahme unserer Mitarbeiter die im jeweils zugrundeliegenden Anbot genannte Mindestüberlassungsdauer. Liegt kein Angebot vor oder ist in diesem Angebot keine Mindestüberlassungsdauer zur kostenfreien Übernahme genannt, beträgt dieses 6 volle Kalendermonate. Bei vorzeitiger Übernahme unserer Mitarbeiter wird eine Pauschale fakturiert, das als Basis das Standard-Personalvermittlungshonorar von 6 Monatsentgelten inkl. Sonderzahlungen hat.

20. Bei Übernahme von Mitarbeitern während einer Überlassung oder nach Ende einer vereinbarten Überlassungsdauer gilt eine Ersatzgarantie für den übernommenen Mitarbeiter ab Bekanntgabe der Entscheidung zur Übernahme an globe als ausgeschlossen.

21. Soweit globe lt. diesen AGB nicht ausdrücklich eine Haftung übernimmt, hält der AG globe in allen Fällen schad- und klaglos.

22. Von globe überlassene AN sind grundsätzlich nicht befugt, Zahlungen im Auftrag des AG und für diesen entgegenzunehmen. Beauftragt der AG den AN dennoch mit Inkasso, erfolgen alle vom AN entgegen genommenen Beträge auf ausschließliches Risiko des AG.

23. Die vereinbarten Stundensätze verstehen sich netto und unterliegen der jeweiligen anwendbaren Umsatzsteuer (derzeit 20%)

24. Ergeben sich aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Maßnahmen (z.B. Änderungen des anzuwendenden Kollektivvertrags, Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge, etc.) Änderungen der Personalkosten, ist globe einseitig berechtigt, die vereinbarten Stundensätze auch während einer Überlassung mit in Kraft treten der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Maßnahme/n im selben Ausmaß zu erhöhen.

25. Das Gehalt bzw. die Entlohnung und die damit verbundene Einstufung wird gemeinsam mit dem AG festgelegt. Sollte sich die Tätigkeit des AN ändern, so ist globe durch den AG darüber in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Änderungen in der Entlohnung werden mit den gleichen Konditionen an den AG verrechnet. Für nachträglich gestellte Ansprüche von AN, die aus Entgeltansprüchen auf Basis der gemeinsam vereinbarten Entlohnung und Einstufung resultieren, hat der AG globe in vollem Umfang (inkl. eventueller Anwalts- und Gerichtskosten) schad- und klaglos zu halten. Nachbezahlte Entgelte werden auf Basis der bisher getroffenen Vereinbarung verrechnet.

26. Die Rechnungsbeiträge sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung angerechnet.

27. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug ist globe berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zuzüglich der durch den Verzug entstandenen Mahn- und Inkassospesen (z.B. KSV) zu verrechnen. globe ist in diesem Fall berechtigt, den Arbeitskräfteüberlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen.

28. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind ebenso schriftlich festzuhalten, wie ein etwaiger Verzicht auf die Schriftform. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.

29. (DSVGO) Übermittelte personenbezogenen Daten von Bewerbern dürfen vom Kunden ausschließlich für den vereinbarten Zweck und die daraus resultierende Zeit verarbeitet werden. Nach Beendigung des Zwecks sind die Daten unverzüglich zu löschen.

30. (DSVGO) Der Kunde erklärt, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 ergriffen hat und dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes verstehen sich die Bergriffe "Mitarbeiter" und "Kandidaten" für Personen beiderlei Geschlechts.